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Veröffentlicht am 29.03.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Einkünftegrenze für Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg unwirksam

Einkünftegrenze für Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg unwirksam
Veröffentlicht am 29.03.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Das BVerwG hat am 28.03.2019 entschieden, dass die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, unwirksam ist.

Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 Euro überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 01.01.2013 u.a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10.000 Euro ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW). Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10.000 und 11.000 Euro.
Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hatte der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.

Das BVerwG hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt.

Nach Auffassung des BVerwG ist § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach müsse der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliege demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb sei ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung – wie hier – nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine solche Regelung für zulässig erachte. Das gelte nach der Rechtsprechung des BVerfG auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändere. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehle es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt sei, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.

BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 5 C 4.18

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/2019 v. 28.03.2019

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