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Veröffentlicht am 05.06.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg

Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg
Veröffentlicht am 05.06.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Personenstandsregister in „weiblich“ ändern. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sogenannten „Frauenförderung“ komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüpfungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2026 – 35 L 495/26.O

Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 08.06.2026

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Disziplinarrecht Polizeidienstrecht

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