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Veröffentlicht am 21.08.2020
in Recht Aktuell

 von admin

Keine öffentliche Ausschreibung für Amt des Landesdatenschutzbeauftragten

Keine öffentliche Ausschreibung für Amt des Landesdatenschutzbeauftragten
Veröffentlicht am 21.08.2020
in Recht Aktuell

 von admin

Das VG Schleswig hat am 20.08.2020 den Eilantrag eines weiteren Bewerbers für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten abgelehnt, mit dem dieser das Ziel verfolgt hatte, die Ernennung der vom Landtag gewählten Bewerberin durch den Ministerpräsidenten zu verhindern.

Nachdem im Landtag die Wiederwahl der bisherigen Landesdatenschutzbeauftragten beantragt worden war, bewarb sich der Antragsteller auf das Amt. Am 18.06.2020 wählte der Landtag die bisherige Landesdatenschutzbeauftragte wieder. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass das Auswahlverfahren nicht mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar gewesen sei. Es sei insbesondere eine öffentliche Ausschreibung des Amtes erforderlich gewesen.

Das VG Schleswig hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Wahl entsprechend den in Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Diese seien mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar. Es sei danach weder eine öffentliche Ausschreibung des Amtes noch eine öffentliche Debatte über mögliche Kandidaten erforderlich gewesen. Der Wahlvorgang sei hinreichend transparent gewesen und die jeweils gewählte Person verfüge durch die Wahl über eine ausreichende demokratische Legitimation. Die Wahl durch den Landtag sichere auch die europarechtlich erforderliche “völlige Unabhängigkeit” des Landesdatenschutzbeauftragten. Die wiedergewählte bisherige Amtsinhaberin erfülle auch die Berufungs- und Ernennungsvoraussetzungen.

Eine Verletzung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs, wonach öffentliche Ämter nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzen seien, könne nicht festgestellt werden. Dieser gelte für die Wahl des Landesdatenschutzbeauftragten nicht, weil es sich um ein Amt handle, das durch eine demokratische Wahl besetzt werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.

OVG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2020 – 12 B 36/20

Pressemitteilung des VG Schleswig v. 20.08.2020

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Konkurrentenstreit öffentliches Dienstrecht Stellenbesetzung Verwaltungsrecht

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