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Veröffentlicht am 14.04.2016
in Recht Aktuell

 von admin

Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken

Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken
Veröffentlicht am 14.04.2016
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 von admin

Das OVG Münster hat am 13.04.2016 entschieden, dass ein im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehender Kriminalhauptkommissar einen Anspruch darauf hatte, dass ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen “Familien im Brennpunkt” und “Verdachtsfälle” in der Zeit von März bis Dezember 2014 erteilt wird.

Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sog. “scripted-reality”-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab, solche Formate entsprächen nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.
Das VG Aachen hatte festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die Nebentätigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei.

Das OVG Münster hat die erstinstanzliche Auffassung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden ist. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschl. v. 13.04.2016 – 6 A 881/15

Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.04.2016

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Verwaltungsrecht

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