+49 (0)221 430 82 924

  • Home
  • Kanzlei
  • Anwältin
  • Beamtenrecht
    • Beamtenrecht
    • Auch: Dienst­fähig­keit
    • Auch: Ruhe­stand
    • Auch: Unfall­für­sorge
    • Auch: Versor­gung
  • Aktuell
  • Kontakt
Veröffentlicht am 17.07.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen

Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen
Veröffentlicht am 17.07.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen­ gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in mehreren Verfahren durch Urteil entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert.

Die Kläger machten Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.09.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben. Die Berufungen des Landes hatten nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungs­rechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG NRW, Urteile vom 15.07.2026 – 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24, 3 A 1772/24

Pressemitteilung des OVG NRW vom 15.07.2026

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Besoldung

Recht Aktuell

In „Recht Aktuell“ informiert die Rechtsanwaltskanzlei DR. SCHROEDER regelmäßig vor allem über aktuelle Gerichtsentscheidungen im Beamtenrecht.

KANZLEI FÜR BEAMTENRECHT

  • Beamtenrecht (676)

Themen

Arbeitszeit (5) Auswahlverfahren (14) Beamtenrecht (620) Beamtenversorgung (6) Besoldung (87) Bewährung in Probezeit (7) Bezügemitteilung (3) charakterliche Eignung (29) Corona-Impfung (3) Corona-Infektion (4) Datenschutzrecht (4) Dienstpflicht (3) Dienstunfall (23) Dienstunfallfürsorge (13) Dienstunfähigkeit (5) Dienstvergehen (12) Disziplinarrecht (97) Einstellung in Beamtenverhältnis (5) Entfernung aus Beamtenverhältnis (30) Entlassung aus Beamtenverhältnis (6) Europarecht (13) finanzielle Urlaubsabgeltung (3) gesundheitliche Eignung (3) Grundrechte (3) Hinausschieben des Ruhestandes (3) Hochschullehrerdienstrecht (10) Hochschulrecht (15) Kanzlei (3) Konkurrentenstreit (16) Lehrerdienstrecht (44) Mehrarbeit (3) Nebentätigkeit (4) Polizeidienstrecht (28) Probebeamtenverhältnis (14) Publikationen von Dr. Schroeder (4) Richterdienstrecht (5) Richterrecht (39) Stellenbesetzung (88) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (9) Verfassungsrecht (20) Verfassungstreue (4) Verwaltungsrecht (547) vorläufige Dienstenthebung (3) Zurückstufung (3) öffentliches Dienstrecht (395)

Aktuelle Beiträge

Lehrauftrag an Universität keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit22.07.2026
Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen17.07.2026
Beschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des NWL erfolglos02.07.2026
Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe15.06.2026
Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge setzt Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus15.06.2026
Verbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen21.05.2026

Soziale Medien

Seiten

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Bildnachweis
  • Cookie-Einstellungen
  • Haftungsausschluss
  • Nutzungshinweise
  • Sitemap

Recht Aktuell

Lehrauftrag an Universität keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit22.07.2026
Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen17.07.2026
Beschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des NWL erfolglos02.07.2026
Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe15.06.2026

Adresse & Kontakte

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei DR. SCHROEDER

rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht in Köln

Soziale Medien

copyright © Kanzlei DR. SCHROEDER 2021-2026

Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei DR. SCHROEDER
Dürener Str. 270
50935 Köln

Telefon: +49 (0)221 430 82 924

E-Mail:
Internet: www.rdds.eu

Kanzlei für Beamtenrecht

  • Beamtenrecht

Recht Aktuell

Lehrauftrag an Universität keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit22.07.2026
Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen17.07.2026
Beschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des hauptamtlichen Verbandsvorstehers des NWL erfolglos02.07.2026
Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe15.06.2026
rdds Rechtsanwalt Beamtenrecht Köln
Manage Cookie Consent
Auf dieser Website werden Cookies genutzt, um die Website zu optimieren und statistisch auszuwerten. Die Einstellungen können jederzeit geändert werden. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz
Funktionale Cookies Immer aktiv
Diese Cookies sind technisch erforderlich, damit die Website reibungslos funktioniert. Die funktionalen Cookies sorgen für die Kernfunktionalität dieses Internetangebots. Diese Cookies sind daher technisch notwendig und grundsätzlich aktiviert.
Werbe Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besucher maßgeschneiderte Angebote, Promotionaktionen und Werbeanzeigen zeigen, die nützlich sind und den Interessen unserer Besucher entsprechen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Analyse Cookies
The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. Mit diesen Cookies können wir Informationen über die Nutzung der Website sammeln und auswerten. Damit können wir das Internetangebot laufend verbessern und auf die Interessen unserer Besucher zuschneiden. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Marketing Cookies
Mit diesen Cookies können wir unseren Besuchern nützliche Inhalte, Funktionen und Dienste wie z.B. Kartenmaterial von Google Maps und Videos über YouTube bereitstellen. Dafür ist die Zustimmung des Nutzers erforderlich.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen
{title} {title} {title}