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Veröffentlicht am 12.06.2026
in Recht Aktuell

 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Polizeibeamte wegen Strafvereitelung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt

Polizeibeamte wegen Strafvereitelung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt
Veröffentlicht am 12.06.2026
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 von Kanzlei DR. SCHROEDER

Die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteilen vom 11. Mai 2026, die den Beteiligten jetzt zugestellt wurden, auf die Disziplinarklage des Dienstherrn zwei Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt.

Das Landgericht Duisburg hatte die beiden Polizeibeamten im Jahr 2023 wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach dessen Feststellungen wussten die beiden Beamten als Dienstgruppenleiter von einer durch einen nachgeordneten Beamten begangenen Körperverletzung im Amt und hatten es entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die zur strafrechtlichen Verfolgung der Körperverletzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Stattdessen wahrten sie einvernehmlich Stillschweigen. Sie nahmen hierdurch bewusst in Kauf, dass die Körperverletzung im Amt nicht verfolgt und das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt wurde.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer ausgeführt:

Die Polizeibeamten haben das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren und sind im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Die Strafvereitelung im Amt stellt ein schweres Dienstvergehen dar, weil die Beamten dadurch der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erfordert, nicht gerecht geworden sind. Eine solche Straftat ist geeignet, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtenschaft und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und auch in die rechtsstaatliche Durchführung von Strafverfahren massiv zu beeinträchtigen.

Es gehört zu den originären Aufgaben von Polizeibeamten, begangene Straftaten zu verfolgen. Hiermit ist es unvereinbar, als Polizeibeamter – zumal innerdienstlich – selbst eine Straftat zu begehen. Dies wiegt besonders schwer, wenn die Straftat dazu dient, eine durch einen anderen Polizeibeamten begangene Straftat (hier eine Körperverletzung im Amt) zu verschleiern, zu decken und hierdurch die Strafverfolgung gegen diesen Polizeibeamten zu vereiteln. Zudem haben die Beamten das Dienstvergehen unmittelbar aus der besonderen Verantwortung der ausgeübten Führungsfunktion heraus – und insofern unter Missachtung des in die Führungsfunktion gesetzten Vertrauens – begangen. Die Beamten haben durch ihr Verhalten die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erheblich beschädigt.

Gegen die Urteile ist die Berufung möglich, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

VG Düsseldorf, Urteile vom 02.06.2026 – 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O

Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 02.06.2026

Rechtliche Themen: Beamtenrecht Disziplinarrecht Entfernung aus Beamtenverhältnis Polizeidienstrecht

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