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Veröffentlicht am 11.09.2019
in Recht Aktuell

 von admin

Bonn bleibt Hauptdienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung

Bonn bleibt Hauptdienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung
Veröffentlicht am 11.09.2019
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Das VG Berlin hat in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren am 10.09.2019 entschieden, dass die Hauptdienststelle des Bundesverteidigungsministeriums ihren Sitz weiterhin in Bonn hat.

Nach dem Berlin/Bonn-Gesetz aus dem Jahr 1994 und dem darauf beruhenden Beschluss der Bundesregierung befindet sich der Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn; ein weiterer Dienstsitz besteht in Berlin. Inzwischen wurden zahlreiche Stellen und Aufgaben des Ministeriums nach Berlin verlagert. Von den 2.760 Beschäftigten (Stand Mai 2019) des Ministeriums arbeiten inzwischen etwas mehr als die Hälfte (1.424,5) in Berlin. Die Dienststelle in Berlin galt in personalvertretungsrechtlicher Sicht bislang als sog. Nebenstelle, bei der aufgrund eines Beschlusses der Beschäftigten in Berlin ein eigener Personalrat gewählt wurde. Mit Blick auf die Wahlen zur Personalvertretung im nächsten Jahr wollte der Personalrat in Berlin die Feststellung erreichen, dass Berlin inzwischen Hauptsitz der Dienststelle geworden ist und sich in Bonn nur eine Nebenstelle befindet.

Das VG Berlin hat den Antrag des Personalrats in Berlin zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das VG Berlin zwar örtlich für die Entscheidung zuständig, weil sich auch in Berlin ein Dienstsitz befindet. Die Entscheidung, wo sich der Hauptsitz des Bundesministeriums befinde, obliege aber allein der Bundesregierung. Die Entscheidung über die Sitzfestlegung sei nach wie vor gültig und ausdrücklich für Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmend, die an den Sitz der Behörde anknüpfen. Eine lediglich faktische Verlagerung der Schwerpunkte oder der Beschäftigtenzahlen ändere daran nichts, solange der Dienstsitz in Bonn als Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsrechts fortbestehe.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Berlin, Urt. v. 10.09.2019 – 71 K 4.19 PVB

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 31/2019 v. 10.09.2019

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