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Veröffentlicht am 24.05.2017
in Recht Aktuell

 von admin

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahren nach strafrechtlichen Vorwürfen sachlich gerechtfertigt

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahren nach strafrechtlichen Vorwürfen sachlich gerechtfertigt
Veröffentlicht am 24.05.2017
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Das VG Hannover hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am 23.05.2017 entschieden, dass das Niedersächsische Innenministerium das Stellenbesetzungsverfahren für den Leitungsposten bei der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt abbrechen durfte, nachdem unter anderem ein strafrechtliches Ermittlungs- sowie Disziplinarverfahren gegen den Bewerber eingeleitet worden ist.

Der Leitungsposten bei der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helmstedt war im Sommer letzten Jahres nach Besoldungsgruppe A 16 höher bewertet und entsprechend ausgeschrieben worden. Alleiniger Bewerber war der bis dahin nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Leiter dieser Inspektion. Nachdem Vorwürfe gegen ihn bekannt geworden waren, dass er sich gegenüber einer ihm unterstellten Kollegin im persönlichen Umgang fortgesetzt distanzlos verhalten habe und bereits früher einer anderen Bediensteten aus dem Polizeibereich in nicht hinnehmbarer Weise verbal zu nahe getreten sein soll, versetzte das Niedersächsische Innenministerium ihn nach Hannover; seitdem ist der Beamte dienstunfähig erkrankt. Außerdem leitete das Ministerium ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das noch nicht abgeschlossen ist; parallel dazu laufen derzeit auch noch strafrechtliche Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig. Im Hinblick auf die gegen den Beamten im Raum stehenden Vorwürfe sowie seine seit Monaten andauernde Erkrankung brach das Innenministerium im März dieses Jahres das Stellenbesetzungsverfahren ab, um den Dienstposten erneut auszuschreiben. Der Beamte stellte Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, um eine Fortsetzung seines Bewerbungsverfahrens zu erreichen.

Das VG Hannover hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens sowohl im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungs- sowie das Disziplinarverfahren als auch in Anbetracht der langfristigen Erkrankung des Beamten sachlich gerechtfertigt. Das Gericht hat dabei insbesondere die zugrundeliegenden, den Beamten belastenden Aussagen der beiden betroffenen weiblichen Polizeibediensteten im Rahmen der summarischen Überprüfung im Eilverfahren als glaubhaft bewertet und die Einschätzung des Innenministeriums, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe jedenfalls nicht haltlos sind, bestätigt.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem OVG Lüneburg eingelegt werden.

VG Hannover, Beschl. v. 23.05.2017 – 13 B 2991/17

Pressemitteilung des VG Hannover v. 24.05.2017

Rechtliche Themen: Beamtenrecht öffentliches Dienstrecht Stellenbesetzung Verwaltungsrecht

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